Gesetzliche Vorgaben

Deponieverordnung

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Bei der Entsorgung von Bauabfällen sind die Bestimmungen der Deponieverordnung (DepV) zu beachten.

Wertvolle Hinweise zum richtigen Umgang mit Bauschutt, Bodenaushub und Straßenaufbruch geben verschiedene Merkblätter und Handlungshilfen, die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) bzw. der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erarbeitet wurden.

Für die Ablagerung von Bauabfällen auf der Bauschuttdeponie des Landkreises Kitzingen gelten u. a. die Bestimmungen der folgenden Merkblätter:

  • LfU-Deponie-Info 10 «Deponien der Klasse 0 - Inertabfalldeponien» in der jeweils gültigen Fassung
  • LfU-Deponie-Info 3 «Hinweise zur erforderlichen Probenanzahl nach PN 98 bei Haufwerken» in der jeweils gültigen Fassung
  • LfU-Merkblatt «Beprobung von Boden und Bauschutt» in der jeweils gültigen Fassung
  • Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA Mitteilung 32 (LAGA PN 98)

Nachweisverordnung

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Für gewerbliche Abfallerzeuger, Einsammler und Beförderer sind die Bestimmungen der Verordnung über Verwertungs- und Beseiti­gungs­nachweise (Nachweisverordnung – NachwV) bindend.

Die Nachweisverordnung konkretisiert die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) hinsichtlich der Register- und Nachweispflichten im Umgang mit Abfällen. Sie regelt die Nachweisführung bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle und macht Vorgaben über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung. Grundsätzlich sind Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle – sowohl untereinander als auch gegenüber der zuständigen Behörde – nachzuweisen.

Gewerbeabfallverordnung

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Mit der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) soll sichergestellt werden, dass gewerbliche Siedlungsabfälle sowie bestimmte Bau- und Abbruchabfälle schadlos und möglichst hochwertig recycelt werden. Die Verordnung nennt dazu Anforderungen an die Getrennthaltung von Abfällen und die Vorbehandlung von Abfallgemischen und macht präzise Vorgaben hinsichtlich der zu erreichenden Verwertungsquote.

Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen sollten sich besonders mit den Bestimmungen zur Getrennthaltung und den Anforderungen an die Vorbehandlung von Bau- und Abbruchabfällen vertraut machen. Außerdem ist zu beachten, dass gefährliche Abfälle in jedem Fall von anderen Bauabfällen getrennt zu erfassen und zu entsorgen sind.

Der Verordnungstext wie auch Vollzugshinweise stehen auf der Homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als Download zur Verfügung.

Informationen zum Abfallrecht

Auskünfte zu den gesetzlichen Vorgaben, die für den Umgang mit Bauabfällen wichtig sind, erhalten Sie beim Sachgebiet Umwelt, Natur und Landschaftspflege (Staatliches Abfallrecht) am Landratsamt Kitzingen:

  • Kerstin Koch
    Tel. 09321 928-6206

Ihr Ansprechpartner

Herr 

Harald Heinritz

Landratsamt Kitzingen


Kommunale Abfallwirtschaft Abfallberater

Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen

1.13.15

+49 (9321) 928-1206

+49 (9321) 928-1299

www.abfallwelt.de