Mit der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) soll sichergestellt werden, dass gewerbliche Siedlungsabfälle sowie bestimmte Bau- und Abbruchabfälle schadlos und möglichst hochwertig recycelt werden.
Die Verordnung nennt dazu Anforderungen an die Getrennthaltung von Abfällen und die Vorbehandlung von Abfallgemischen und macht präzise Vorgaben hinsichtlich der zu erreichenden Verwertungsquote.
Scheiden Getrenntsammlung und Vorbehandlung aufgrund technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit aus, sind die Abfälle einer hochwertigen sonstigen, z. B. energetischen Verwertung zuzuführen. Betroffene, das heißt Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, sind zur Dokumentation verpflichtet, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
Wie in Privathaushalten fallen auch in Gewerbebetrieben Abfälle an.
Bei Gewerbebetrieben fallen neben Abfällen zur Verwertung auch Abfälle zur Beseitigung an. Daher besteht auch für Gewerbebetriebe die Pflicht sich an die Kommunale Abfallwirtschaft mit ausreichend großen Restabfallbehältern anzuschließen. Grundstücke, die sowohl privat als auch gewerblich genutzt werden, können gemeinsam Abfallbehälter nutzen.
Die genauen Vorgaben regeln die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) und die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Kitzingen (AWS).
Eine Anmeldung zur Mit–Entsorgung der Restabfälle des Gewerbebetriebs über die Abfälle zur Verwertung bei einer privaten Entsorger genügt nicht.
Schnell erledigen lässt sich die Restabfall-Behälterbestellung online unter Interaktive Formulare zur Abfallwirtschaft für den Landkreis Kitzingen. Wird ein SEPA-Mandat erteilt, braucht sich Ihre Buchhaltung auch nicht um die Überweisung der jährlichen Abfallgebühr zu kümmern.
Erst durch die Nutzung der Restabfallbehälter des Landratsamtes Kitzingen dürfen Sie das komplette Leistungsspektrum der Kommunalen Abfallwirtschaft (z.B. Kompostwerk, Wertstoffhof, Bauschuttdeponie usw.) nutzen.

Wenn ein Betrieb Abfall produziert, muss er diesen getrennt sammeln und möglichst wiederverwenden oder wiederverwerten (recyceln). Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KWG) und die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) schreiben vor, dass Unternehmen ihre Abfälle nach den genannten Kategorien sortieren und vorrangig zur Wiederverwendung oder zum Recycling bereitstellen müssen.
Pflichtrestmülltonne
Wenn Sie als Unternehmen, Freiberufler oder öffentliche Einrichtung Abfall aus Ihrem Betrieb haben, den Sie nicht verwerten können, müssen Sie diesen an den zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abgeben (=Pflichtrestmülltonne).
Anmeldung der Abfallbehälter: Grundstückseigentümer oder Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen (z. B. Restmüll aus Büros, Werkstätten, Gastronomie usw.)
Die Menge sollte dem tatsächlichen Abfallaufkommen entsprechen – also „in angemessenem Umfang“. In der Regel haben Sie bereits in Ihrem betrieblichen Abfallbewirtschaftungskonzept die durchschnittlich anfallenden Restabfallmengen ermittelt.
Es sind Behälter in den Größen 60 Liter, 120 Liter, 240 Liter und Container in den Größen 770 Liter, 1.100 Liter und 5.000 Liter erhältlich. Teilen Sie uns Ihren konkreten Bedarf mit. Die Restabfalltonne kann alle 14 Tage geleert werden.
Falls Sie unschlüssig sind welche Behältergröße Sie buchen sollen, können Sie sich an den durchschnittlichen bayerischen Erfahrungswerten für anfallende Restabfallmengen je vollbeschäftigten Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin orientieren:.
| Herkunftsbereich | Bedarf je Vollbeschäftigten | Bemerkung |
|---|---|---|
| Gaststätten, Imbissbuden | 10 Liter pro Woche | |
| Industrie-, Handwerksbetriebe, Lebensmittelhandel, Arztpraxen | 5 Liter pro Woche | |
| Schulen, Kindergärten, Bildungsstätten u. ä. Einrichtungen | 6 Liter pro Woche | zzgl. 2 Liter/Kind/Woche |
| Krankenhäuser, Klinken, Beherbergungsbetriebe, Hotels, Internate u .ä. Einrichtungen | 6 Liter pro Woche | zzgl. 2 Liter/Bett/Woche |
| sonstige Betriebe | 6 Liter pro Woche |
Mit dem Ident-System wird jede Leerung der Rest- und Bioabfallbehälter gezählt und zur Berechnung der Abfallgebühr herangezogen. Wer die Tonnen häufiger leeren lässt, zahlt etwas mehr, wer dagegen Abfuhren auslässt, kommt günstiger weg. Die Gebühr orientiert sich also viel stärker als früher am Abfallverhalten des einzelnen Nutzers.
Mehr als 90 Prozent nutzen es schon bei uns im Landkreis, das bequeme SEPA-Lastschriftmandat (vormals Einzugsermächtigung). Damit müssen Sie sich um nichts mehr kümmern. Die Abfallgebühr wird pünktlich zum Fälligkeitstag eingezogen. Ein SEPA-Lastschriftmandat ist vollkommen risikolos und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Das Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats kann hier heruntergeladen werden. Ein erteiltes Mandat gilt ab sofort. Bitte tätigen Sie in diesem Fall keine Zahlungen.
Da die individuelle Abfallgebühr auch von den in Anspruch genommenen Leerungen der Restabfall- und Biotonne abhängt, bekommen Sie jedes Jahr von uns einen Gebührenbescheid. Versendet wird er in der Regel im März. Der Gebührenbescheid geht immer an den Grundstückseigentümer (Ausnahme: Zustellvertreter).
Erst- und Änderungsbescheide (z.B. wegen Neuanmeldung von Mülltonnen oder Tonnentausch) gehen Ihnen zeitnah zu.
Mit dem Ident-System wird jede Leerung der Rest- und Bioabfallbehälter gezählt und zur Berechnung der Abfallgebühr herangezogen. Wer die Tonnen häufiger leeren lässt, zahlt etwas mehr, wer dagegen Abfuhren auslässt, kommt günstiger weg. Die Gebühr orientiert sich also viel stärker als früher am Abfallverhalten des einzelnen Nutzers.
Nein. Die 12 Inklusivleerungen bei der Restabfalltonne und die 18 Inklusivleerungen bei der Biotonne sind in der Grundgebühr enthalten und können nicht rückvergütet werden. Wer also z.B. die graue Tonne nur 10 Mal herausstellt, hat finanziell keine Ersparnis.
Die Abrechnung der Nebenkosten, darunter fällt auch die Abfallgebühr, ist in der Regel im Mietvertrag genau geregelt. Wir können dem Vermieter daher nicht vorschreiben, wie er die Abfallgebühr mit seinen Mietern abzurechnen hat. Wir können Ihnen aber gerne Auskunft über die Höhe der Abfallgebühr für das Grundstück geben.
Landratsamt Kitzingen
Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen