Asbestfreie Platten und Faserzementprodukte

Asbestfreie Platten und Faserzementprodukte richtig entsorgen

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Asbestfrei oder asbesthaltig?

In Deutschland werden asbestfreie Platten und Faserzementprodukte seit Ende der 1980er-Jahre produziert. Rein äußerlich lassen sie sich vom Laien jedoch nicht von asbesthaltigen Produkten unterscheiden. Die Herstellung von asbesthaltigen Produkten für den Einsatz im Hochbau ist in Deutschlandseit 1991 verboten, seit 1992 auch für den Einsatz im Tiefbaubereich. Kurz darauf wurde die Verwendung von asbesthaltigen Produkten generell verboten: 1992 für den Hochbau, 1994 für den Tiefbau.

Aufschluss, ob  Platten und Faserzementprodukte asbestfrei oder asbesthaltig sind, können Bau- und Rechnungsunterlagen geben. Hier haben die Produzenten bzw. Händler häufig die Asbestfreiheit vermerkt. Produkte ohne Asbest sollten zudem durch einen Stempel­eindruck gekennzeichnet sein. Bei großformatigen Platten findet sich dieser auf jeder Platte, bei kleinformatigen nur auf jeder zwanzigsten oder dreißigsten Platte.

Keine eindeutige Kennzeichnung

Eine eindeutige Kennzeichnung asbestfreier Produkte fehlt jedoch. So werden von den Herstellern verschiedene Kürzel wie z. B. AF (asbestfrei), NT (Neue Technologie) oder C (Clean = asbestfrei) verwendet. Daneben gibt es noch DIN-Kennzeichnungen und Zulassungsnummern, die aber nur dem Fachmann etwas sagen. Bei der Identifizierung kann eine Nachfrage beim Hersteller oder bei Fachfirmen helfen. Letzte Gewissheit, ob ein Produkt asbestfrei ist, bietet meist nur eine Analyse. Diese ist kosten- und zeitaufwändig und lohnt somit bei Entsorgung kleiner Mengen nicht.

Nur mit Nachweis auf die Bauschuttdeponie

Asbestfreie Platten und Faserzementprodukte können nur dann auf der Bauschuttdeponie Iphofen angenommen werden, wenn die Asbestfreiheit zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Hier ist allein der Abfall­erzeuger bzw. Anlieferer in der Pflicht.

Neben dem Nachweis über die Asbestfreiheit muss der Anlieferer eine Selbstverpflichtungserklärung mitführen. Damit erklärt der Abfallerzeuger bzw. Anlieferer mit seiner Unterschrift verbindlich, dass der vorgelegte Nachweis über die Asbestfreiheit mit dem anzuliefernden Material übereinstimmt. Der Landkreis behält sich vor, Anlieferungen stichprobenartig zu kontrollieren und zu analysieren. Bestehen Zweifel an der Asbestfreiheit verweigert das Deponiepersonal die Annahme.

Ihr Ansprechpartner

Harald Heinritz

Landratsamt Kitzingen


Kommunale Abfallwirtschaft Abfallberater

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