Speiseabfälle aus Speisegaststätten, Imbissbetrieben, Gemeinschaftsverpflegungen und Einzelhandel

Biotonne nur stark eingeschränkt nutzbar

Foto: Bild von Hans auf Pixabay

Nicht selten stehen die Müllwerker vor Biotonnen von Gaststätten und Restaurants, die randvoll mit Speiseabfällen tierischen Ursprungs befüllt sind. Das ist aber nicht erlaubt. Bei der Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen sowie von ehemaligen Lebensmitteln müssen Speisegaststätten, Imbissbetriebe, Gemeinschaftsverpflegungen und Einzelhandel besondere Vorgaben beachten.

Speiseabfälle stellen für unsere Nutztierbestände ein nicht zu unterschätzendes Risiko dar. Auch die küchenmäßige Zubereitung von Speisen tötet Tierseuchenerreger (z.B. Schweinepest, Maul- und Klauenseuche- oder Geflügelpesterreger) nicht ab. Daher ist das Verfüttern solcher Produkte an Nutztiere streng verboten. Auch die übrige Entsorgung dieser für die Nutztiere heiklen Produkte ist streng geregelt worden.

Diese Speiseabfälle dürfen nicht in die Biotonne gegeben werden

  • Küchen- und Speiseabfälle mit Lebensmitteln tierischer Herkunft (= Lebensmittel mit Anteilen von Fleisch, Fisch, Eiern, Geflügel, Molkereiprodukten) und anderen Lebensmitteln, die damit in Berührung gekommen sind ( z.B. Kartoffel- und Salatreste)
  • ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft z.B. verdorbene, aussortierte Lebensmittel aus Fleisch, Fisch, Geflügel, Eier, Molkereiprodukten, usw.

Diese Speiseabfälle können über die Biotonne entsorgt werden

  • Rein pflanzliche Küchenabfälle  z.B. Salat-, Gemüse- oder Obstreste, die noch keinen Kontakt mit den tierischen Lebensmitteln hatten.

Der richtige Entsorgungsweg für Speisereste tierischer Herkunft

Zur ordnungsgemäßen Entsorgung für Speisereste tierischer Herkunft stehen inzwischen Firmen zur Verfügung, die für diese Zwecke von den Behörden registriert/zugelassen worden sind. Die Firmen stellen auch die notwendigen Handelspapiere zur Verfügung, die zur Einsichtnahme durch das Landratsamt zwei Jahre aufbewahrt werden müssen. Zusätzlich ist es notwendig, eigene Aufzeichnungen über die Abholung zu führen. Hierzu kann das auf der Rückseite des Merkblatts abgebildete Muster verwendet werden. Auch diese Aufzeichnung ist zwei Jahre aufzubewahren.

Adressen von zugelassenen Firmen finden sich in einem Merkblatt, das auf dieser Seite heruntergeladen werden kann.

Ihr Ansprechpartner

Frau 

Stefanie Schwenkel

Landratsamt Kitzingen


Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Kaiserstraße 4
97318 Kitzingen

5.52.12

+49 (9321) 928-3403

+49 (9321) 928-3499

www.kitzingen.de

Text: Sachgebiet Verbraucherschutz und Veterinärwesen am Landratsamt Kitzingen