Asbesthaltige Abfälle

Von der Wunderfaser zum Sorgenkind

Foto: Harald Heinritz / abfallbild.de

Hohe Festigkeit und Hitzebeständigkeit gepaart mit gutem Isolationsvermögen ließen Asbest als «Wunderfaser» erscheinen, die der mineralischen Naturfaser besonders in den Nachkriegsjahren ein breites Anwendungsspektrum erschloss. Bis Mitte der 1980er-Jahre fanden asbesthaltige Baumaterialien in und an Gebäuden häufig Verwendung: als Fassadenverkleidungen, Dachdeckungen oder zum Brandschutz.

Erst spät wurde die Gefahr erkannt, die von den feinen Asbestfasern ausgeht. Diese werden insbesondere bei Bearbeitung freigesetzt. Die Fasern sind sehr spitz und können beim Einatmen zu schweren Verletzungen von Lunge und Zwerchfell führen. Als Folge sind Atemwegsentzündungen oder Krebserkrankungen nicht auszuschließen. Asbest wird heute in die höchste Gefährdungskategorie der krebs­erzeugenden Stoffe eingestuft. Ab den 1980er-Jahren wurde Asbest zunehmend durch andere Baustoffe ersetzt. Seit Beginn der 1990er-Jahre gilt in Deutschland ein Herstellungs- und Verwendungsverbot.

Hier lauert Asbest

  • Asbesthaltige Produkte werden in zwei Kategorien eingeteilt, abhängig von ihrem Asbest- und Bindemittelanteil.
    • Fest gebundener Asbest (so genannter Hart­asbest) zeichnet sich durch einen geringen Asbest­anteil (weniger als 15 Gewichtsprozent) und hohen Bindemittelanteil aus. Beispiele für diese Gruppe von Asbestprodukten sind Fassadenelemente und Dachplatten, Verkleidungen von Innenwänden, Kabel- und Lüftungskanäle, Rohre, Elektroschränke sowie asbesthaltige Formstücke (u. a. Dacheinläufe, Blumenkästen). Besondere Bekanntheit hat hier die Fa. Eternit erlangt, deren Name häufig als Synonym für Asbest verwendet wird (Eternit-Platten). Der Hersteller hat zwischenzeitlich auf asbestfreie Produkte umgestellt.
    • Schwach gebundener Asbest (so genannter Weichasbest) zeichnet sich durch einen hohen Asbestanteil von mehr als 60 Gewichtsprozent aus. Einsatz fanden Weichasbestprodukte vor allem im Brandschutz, z. B. als Hohlraumabdichtung, Ummantelung von Leitungen und Anlagen oder als Auskleidung von Lüftungskanälen.
  • Im Hochbau wurde Asbest vor allem in den Jahren 1950 bis 1990 eingesetzt. Bei der Sanierung oder dem Abbruch von Gebäuden aus dieser Zeit ist daher besonders darauf zu achten, ob asbesthaltiges Material verbaut wurde. Noch immer verbreitet sind asbesthaltige Fassaden und Dachdeckungen aus den 1970er- und 1980er-Jahren.
  • In Schulen, Krankenhäusern, Sporthallen, Büro- und Verwaltungsgebäuden wurden asbesthaltige Produkte zudem häufig in Heizungszentralen oder beim Brandschutz eingesetzt.

Vorsicht im Umgang mit Asbest

  • Befinden sich eingebaute Hartasbestprodukte (z. B. Dachplatten, Fassadenelemente) in gutem Zustand, besteht kein akuter Sanierungsbedarf.
  • Keinesfalls dürfen Asbestteile mit Bürsten bearbeitet, gebrochen oder zersägt werden, da sonst die feinen Asbestfasern frei­gesetzt werden. Das Säubern von asbesthaltigen Dächern und Fassaden mit Hochdruckreinigern ist verboten.
  • Besteht Verdacht auf Asbest, ist immer eine sachkundige Person zur Begutachtung heranzuziehen.
  • Beim Abbau von Asbestzementprodukten sind die Gefahrstoffverordnung und die Technischen Regeln Asbest (TRGS 519) zu beachten.

  • Asbestsanierung ist Aufgabe von qualifizierten Spezialfirmen. Führen Sie Arbeiten im Zusammenhang mit Asbestprodukten daher am besten nicht selbst aus, da bei unsachgemäßer Bearbeitung von Asbestplatten mit Schleifgeräten, Sägen oder Bürsten die gesundheitsgefährdenden Asbestfasern freigesetzt werden.
  • Sanierungs- und Abbrucharbeiten an Bauten, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, dürfen ausschließlich von dafür zugelassenen Firmen durchgeführt werden.
  • Beim Gewerbaufsichtsamt, Regierung von Unterfranken, (Tel. 0931 380-1802) erhalten Sie Auskünfte u. a. zum Umgang mit Asbest, zum Verwendungsverbot und dem Verbot des Inverkehrbringens sowie zu zugelassenen Firmen für Sanierungs- und Abbrucharbeiten.

Asbesthaltige Abfälle richtig entsorgen

Zeitnah entsorgen

Klare gesetzliche Vorgaben gibt es, wenn Asbestprodukte erst einmal abgebaut sind. Sie müssen dann in jedem Fall zeitnah und ordnungsgemäß entsorgt werden. Damit ist es untersagt, dass man sie länger zwischenlagern, generell lagern, veräußern oder in anderer Weise weiterverwenden darf. Leider sieht man immer noch Holzstapel, die mit asbesthaltigen Wellplatten abgedeckt sind. Das ist strengstens verboten und kann empfindliche Geldbußen nach sich ziehen.

Überlassungspflicht beachten

Asbesthaltige Bauabfälle werden als gefährlicher Abfall eingestuft. Da es derzeit kein anerkanntes Verwertungsverfahren gibt, bleibt nur die sachgerechte Entsorgung. Dabei ist die Überlassungspflicht gegenüber dem Landkreis Kitzingen zu beachten.

Der richtige Entsorgungsweg

Ihr Ansprechpartner

Gewerbeabfallberatung

Zweckverband Abfallwirtschaft Raum Würzburg

Gattingerstr. 31
97076 Würzburg

+49 (931) 66058-11 oder 66058-0

+49 (931) 66058-20

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